Satzung des Jugendparlaments
Die Stadt Höchstadt erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
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Präambel
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden Entscheidungen ist als verpflichtendes und durchgängiges Handlungsprinzip gesamtgesellschaftlich anerkannt und u.a. in den §§8 und 11 SGB VIII und der UN-Konvention über die Rechte des Kindes gesetzlich festgeschrieben.
Kinder und Jugendliche sind von politischen Entscheidungen betroffen und haben ein Recht, ihre Positionen in die gesellschaftliche Debatte um die Zukunft einzubringen, das Gemeinwesen aktiv mitzugestalten und für sich und andere Verantwortung zu übernehmen.
Dies gilt umso mehr, da die jungen Menschen bis 18 Jahren kommunalpolitisch kein Wahlrecht besitzen. Auf dem Weg dorthin sind Kinder und Jugendliche in größtmöglichem Maße frühzeitig zu beteiligen.
In diesem Sinne soll das Jugendparlament der Stadt Höchstadt an der Aisch Interessen und Anliegen von Kindern und Jugendlichen vertreten und den Stadtrat und die Stadtverwaltung bei Angelegenheiten, die Lebensraum und Lebensrealität von Kindern und Jugendlichen betreffen, unterstützen. Vorhandene Strukturen der Jugendarbeit sollen vernetzt werden.
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§ 1 Aufgaben und Ziele
(1) Das Jugendparlament vertritt die Interessen und Anliegen aller Kinder und Jugendlichen der Stadt Höchstadt a. d. Aisch.
(2) Das Jugendparlament berät über relevante Themen, die die Lebensrealitäten und -räume von Kindern und Jugendlichen betreffen. Stellungnahmen und Beschlüsse des Jugendparlaments dienen der Unterstützung und Beratung des Stadtrats, seiner Ausschüsse und der Stadtverwaltung.
(3) Das Jugendparlament fördert die Netzwerkarbeit vorhandener Jugendgruppen und deren Vertreter*innen in Höchstadt und Umgebung.
(4) Ideen, Wünsche und Anregungen, die an das Jugendparlament herangetragen werden, können über dieses als Anträge in den Stadtrat eingebracht werden.
(5) Das Jugendparlament setzt sich für eine vielfältige Gesellschaft, einen gerechten Umgang der Generationen und demokratische Strukturen ein. Hierfür kann das Parlament mit demokratischen Organisationen zusammenarbeiten, die dieselben Zielsetzungen verfolgen.
(6) Diejenigen, die die Wahl in das Jugendparlament angenommen haben, verpflichten sich, das Ehrenamt während der Amtszeit auszuüben. Die Ausübung des Wahlmandats bedeutet, dass Mitglieder des Jugendparlaments zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet sind. Ein begründeter Rücktritt als gewähltes Mitglied ist jederzeit möglich.
(7) Die Jugendparlamentarier*innen sind nur ihrem Gewissen gegenüber verantwortlich und handeln als Vertreter*innen der jungen Menschen überparteilich und unparteiisch.
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§ 2 Rechte und Pflichten
(1) Das Jugendparlament erhält auf Anfrage die für die Arbeit des Jugendparlaments erforderlichen Informationen bei einzelnen Amtsleitungen der Stadtverwaltung soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vertrauliche Informationen sind als eben solche zu behandeln.
(2) Anträge und Empfehlungen des Jugendparlaments an den Stadtrat sollen zum nächstmöglichen Termin behandelt werden, spätestens jedoch mit einer Frist von 12 Wochen nach dem Einreichen.
(3) Die Stadt soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, das Jugendparlament anhören.
(4) Vertreter*innen des Jugendparlaments haben das Recht, Anträge in Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse zu begründen. Weiterhin dürfen und sollen sie öffentlich Stellung zu jugendrelevanten Themen beziehen.
(5) Die Stadt stellt dem Jugendparlament einen eigenen zweckgebundenen Etat zur Verfügung, den es in eigener Verantwortung verwaltet. Die Verwendung des Geldes ist jährlich von der*dem Kassenverantwortlichen nachzuweisen.
(6) Die Stadt stellt dem Jugendparlament geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
(7) Das Jugendparlament kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben und Arbeitskreise bilden.
(8) Im Rahmen einer Jugendversammlung, zu der das Jugendparlament einmal jährlich einlädt, legt dieses einen Tätigkeitsbericht vor.
§ 2a Arbeitskreise und Geschäftsordnung(1) Das Jugendparlament kann Arbeitskreise zu einzelnen Projekten und aktuellen Themenstellungen bilden. Die Arbeitskreise beschäftigen sich mit der ihnen übertragenen Aufgabenstellung und geben dem Jugendparlament regelmäßig Auskunft über ihre Arbeit.
(2) Alle Interessierten haben die Möglichkeit in einem Arbeitskreis als gleichberechtigtes Mitglied mitzuwirken.
(3) Arbeitskreise können Anträge als Empfehlungen oder Anregungen an das Jugendparlament stellen. Die Beschlusskraft des Jugendparlaments oder des Stadtrats bleibt hiervon unberührt.
(4) Das Jugendparlament kann sich eine gesonderte Geschäftsordnung zusätzlich zur Satzung geben. Diese wird vom Jugendparlament beschlossen und kann mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden.
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§ 3 Arbeit des Gremiums
(1) Die erste Sitzung des Jugendparlaments dient der Konstituierung. Es wird der Vorstand, bestehend aus vier Personen, gewählt. Die Plätze sollen paritätisch besetzt sein.
(2) Sitzungen des Jugendparlaments sind öffentlich. Der Vorstand kann auf Wunsch und nach Beratung mit dem Jugendparlament die Öffentlichkeit ausschließen.
(3) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
§ 3a Vorstandschaft(1) Das Jugendparlament wählt jeweils mit einfacher Mehrheit aus dessen Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus einer*einem Vorsitzenden, einer Stellvertretung, einer*einem Kassenverantwortlichen sowie einer*einem Schriftführenden.
(2) Der Vorstand ist mit drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann mit einer 2/3 Mehrheit des Parlaments abgesetzt werden.
§ 3b Sitzungen(1) Die Sitzungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen einberufen. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.
(2) Im Abstand von vier bis acht Wochen sollen regelmäßig Sitzungen stattfinden.
(3) Die*der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung leitet die Sitzungen des Jugendparlaments. Gästen kann das Wort erteilt werden.
§ 3c Abstimmungen(1) Bei Abstimmungen muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein.
(2) Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
(3) Enthaltungen sind zulässig, gelten bei Antragsabstimmung jedoch als Nein-Stimme. Bei sonstigen Entscheidungsfindungen zählt eine Enthaltung als nicht zu wertende Stimme.
(4) Abstimmungen zu Satzungsänderungen benötigen eine 2/3 Mehrheit.
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§ 4 Wahlen
(1) Das Jugendparlament besteht aus fünf bis 15 gewählten Mitgliedern.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(3) Wählbar sind alle Jugendlichen, die ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt Höchstadt haben und zum Zeitpunkt der Wahl zwischen 14 und 21 Jahren sind.
(4) Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen, die ihren Wohnsitz im Stadt- und Gemeindegebiet Höchstadt haben und zum Zeitpunkt der Wahl zwischen 12 und 21 Jahren sind.
§ 4 a Wahlvorbereitung(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der jeweils nächsten Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss kann Wahlhelfer*innen berufen. Geschäftsführend und beratend begleitet ein*e hauptberufliche Mitarbeiter*in (der Jugendarbeit) die Arbeit des Wahlausschusses.
(2) Eine bevorstehende Wahl wird rechtzeitig öffentlich angekündigt. Ebenso wird die Möglichkeit einer Kandidatur für das Jugendparlament publiziert.
(3) Für die Suche nach Kandidat*inn*en sind sowohl Selbst-, als auch Fremdvorschläge zulässig. Als wählbar gilt, wer die Kriterien aus § 4 (3) erfüllt.
Kandidat*inn*en müssen ihre Kandidatur schriftlich im Jugendbüro bestätigen und gelten anschließend als zur Wahl zugelassen.
(4) Die zugelassenen Kandidat*inn*en stellen sich im Rahmen einer Jugendversammlung vor.
§ 4 b Wahlgang(1) Die Wahl ist innerhalb von 14 Tagen nach der Jugendversammlung anzusetzen.
(2) Die Wahl ist allgemein, geheim, unmittelbar, frei und gleich.
(3) Wahllokale
I. Für Schüler*innen findet die Wahl an den jeweiligen Schulen in Höchstadt statt.
II. Für Auszubildende und Berufstätige findet die Wahl in den jeweiligen Betrieben statt.
III. Für Studenten*innen, auswärtige Schüler*innen und sonstige Wahlberechtigte findet die Wahl im Rathaus und im Jugendzentrum statt.
IV. Falls in den Schulen oder Betrieben keine Wahlmöglichkeit gegeben ist, sind die betroffenen Jugendlichen ebenfalls dazu berechtigt ihre Stimme im Rathaus oder im Jugendzentrum abzugeben.
V. Es besteht außerdem die Möglichkeit zur Wahl per Brief oder Onlineabstimmung.
(4) Jede*r Wahlberechtigte hat fünf Stimmen.
(5) Jedem*jeder Kandidaten*Kandidatin kann nur eine Stimme gegeben werden.
(6) Die fünf bis 15 Kandidat*inn*en werden nach dem Mehrheitsprinzip gewählt. Diejenigen Kandidat*inn*en mit den meisten Stimmen werden für die kommende Amtszeit ins Jugendparlament gewählt.
(7) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los über die maximal verfügbaren Plätze im Jugendparlament.
(8) Die Stimmen werden vom Wahlausschuss und möglichen Wahlhelfer*inne*n ausgezählt.
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§ 5 Ausscheiden und Nachberufen während der Amtsperiode
(1) In begründeten Einzelfällen kann das Jugendparlament über den Ausschluss einzelner Mitglieder beraten und mit 2/3 Mehrheit beschließen.
(2) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Jugendparlaments rückt der*die Kandidat*in mit der nächsthöchsten Stimmenzahl auf. Ist dieses Verfahren auf Grund fehlender Kandidat*inn*en nicht möglich, so bleibt der Sitz für den Rest der laufenden Amtsperiode unbesetzt.
(3) Mitglieder des Jugendparlaments bleiben bis zum Ablauf der Wahlzeit im Amt, auch nach Vollendung des 21. Lebensjahrs. Andere Gründe des Ausscheidens aus dem Jugendparlament bleiben dabei unberührt.
(4) Das Jugendparlament hat die Möglichkeit nachträglich Mitglieder zu berufen, falls die gewünschte Anzahl an Mitgliedern in der Wahl nicht erreicht wurde. Die maximale Größe des Gremiums von insgesamt 15 Plätzen darf nicht überschritten werden.
(5) Grundsätzlich kann jede*r Jugendliche nachberufen werden die*der die Wahlvoraussetzungen erfüllt.
(6) Die Anzahl von fünf Mitgliedern im Jugendparlament darf nach Ausscheiden einzelner oder mehrerer Mitglieder nicht unterschritten werden.
(7) Sollte die Anzahl von fünf Mitgliedern unterschritten werden, so muss das Jugendparlament mit sofortiger Wirkung aufgelöst und eine Neuwahl durchgeführt werden.
§ 5a Nachberufungsverfahren(1) Die Mitglieder des Jugendparlaments müssen sich mehrheitlich in einer Sitzung für die Einleitung des Nachberufungsverfahrens entscheiden. Hierbei wird festgelegt, wie viele Kandidat*inn*en nachberufen werden sollen. Das Verfahren beginnt mit der darauffolgenden Sitzung.
(2) Nach dem Entschluss einer Nachberufung sollen die Mitglieder des Jugendparlaments Vorschläge zu Kandidat*inn*en einbringen. Weitere interessierte Kandidaten*inn*en können sich vorstellen.
(3) Das Jugendparlament entscheidet nach Vorstellung der Kandidat*inn*en über die Nachberufung. Die Entscheidung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip und für jede*n Kandidatin*Kandidaten einzeln.
(4) Die Kandidat*inn*en mit den meisten Stimmen gelten als gewählt. Die Gesamtzahl der Sitze im Gremium darf dabei nicht überschritten werden.
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§ 6 Inkrafttreten und Änderung der Satzung
(1) Die Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2020 außer Kraft. Die Änderungssatzung tritt zum 31.05.2021 in Kraft.
(2) Die Satzung kann mit einer 2/3 Mehrheit der Parlamentsmitglieder geändert werden. Änderungen bedürfen einer erneuten Zustimmung des Stadtrates.
Höchstadt a.d. Aisch, 01.01.2020
Gerald Brehm
Bürgermeister
Hier findest Du die vollständige Satzung als PDF zum Download.